§ 5.Paragraph 5,
Bei Unterrichtserteilung an
allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Ausmaßes zu werten.