§ 5. Bei Unterrichtserteilung an Paragraph 5, Bei Unterrichtserteilung an
allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an
als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.