Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 5, Bei Unterrichtserteilung an

  1. Ziffer eins
    allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  2. Ziffer 2
    berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an
  3. Ziffer 3
    als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12111461

Alte Dokumentnummer

N6199654736J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P5/NOR12111461

Navigation im Suchergebnis