Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

Paragraph 5,

Bei Unterrichtserteilung an

  1. Ziffer eins
    allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  2. Ziffer 2
    berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
  3. Ziffer 3
    als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Ausmaßes zu werten.