Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1964

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 5, Bei Unterrichtserteilung an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, die als Abendschulen geführt werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12095174

Alte Dokumentnummer

N6196513866R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P5/NOR12095174

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