Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
    1. Litera a
      Dienstzulagengruppe römisch fünf 8 Wochenstunden,
    2. Litera b
      Dienstzulagengruppe römisch vier 12 Wochenstunden,
    3. Litera c
      Dienstzulagengruppe römisch drei 14 Wochenstunden,
    4. Litera d
      Dienstzulagengruppe römisch zwei 16 Wochenstunden,
    5. Litera e
      Dienstzulagengruppe römisch eins 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
  2. Absatz 2,Leiter von allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik) und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch drei, deren Dienstzulage gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
  3. Absatz 3,Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Absatz eins, richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
  4. Absatz 3 a,Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß Paragraph 12, Absatz 4, bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
  5. Absatz 3 b,Beträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.
  6. Absatz 4,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
  7. Absatz 5,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
    1. Ziffer eins
      höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
    2. Ziffer 2
      gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
    3. Ziffer 3
      der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien römisch drei
    vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins.
  8. Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Absatz 5, fallen, und der Fachvorstände gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf.
  9. Absatz 7,Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Neuen Mittelschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.
  10. Absatz 8,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

Gruppenanzahl des Übungskindergartens (-horts)

Klassenanzahl der Bildungsanstalt

 

bis 6 Klassen

7 bis 10 Klassen

ab 11 Klassen

Gruppen

Wochenstunden

bis 3

8

7

6

4 und mehr

7

6

5

Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

  1. Absatz 10,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Bundessportakademien vermindert sich um
    1. Ziffer eins
      8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
    2. Ziffer 2
      9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
    3. Ziffer 3
      11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
    4. Ziffer 4
      12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
    5. Ziffer 5
      14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
    Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1975, geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.
  2. Absatz 11,Für die Leiterin oder den Leiter, die Abteilungsvorständin oder den Abteilungsvorstand, die Fachvorständin oder den Fachvorstand oder die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne der Absatz eins bis 10, Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Paragraph 213 a, Absatz eins, BDG 1979 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei der Inhaberin oder beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.

Schlagworte

Direktor, BGBl. Nr. 54/1956

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40211739

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P3/NOR40211739

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