Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 3, (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

  1. Litera a
    Dienstzulagengruppe römisch fünf 8 Wochenstunden,
  2. Litera b
    Dienstzulagengruppe römisch vier 12 Wochenstunden,
  3. Litera c
    Dienstzulagengruppe römisch drei 14 Wochenstunden,
  4. Litera d
    Dienstzulagengruppe römisch zwei 16 Wochenstunden,
  5. Litera e
    Dienstzulagengruppe römisch eins 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
  1. Absatz 2,Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch drei, deren Dienstzulage gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
  2. Absatz 3,Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Absatz eins, richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
  3. Absatz 3 a,Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß Paragraph 12, Absatz 4, bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
  4. Absatz 4,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
  5. Absatz 5,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
    1. Ziffer eins
      höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
    2. Ziffer 2
      gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
    3. Ziffer 3
      der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien römisch drei
    vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins.
  6. Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Absatz 5, fallen, und der Fachvorstände gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf.
  7. Absatz 7,Rektoren, Vizerektoren und Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit.
  8. Absatz 8,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

-------------------------------------------------------------------

Gruppenanzahl!        Klassenanzahl an Bildungsanstalten für

des Übungs-  !              Kindergartenpädagogik

kindergartens!-----------------------------------------------------

  (-horts)   !  bis 6 Klassen  !  7 bis 10 Klassen  !  ab 11 Klassen

-------------!-----------------------------------------------------

   Gruppen   !                     Wochenstunden

-------------!------------------------------------------------------

    bis 3    !       8         !         7          !       6

-------------!-----------------!--------------------!---------------

4 und mehr  !       7         !         6          !       5

  1. Absatz 9,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
  2. Absatz 10,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
    1. Ziffer eins
      8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
    2. Ziffer 2
      9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
    3. Ziffer 3
      11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
    4. Ziffer 4
      12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
    5. Ziffer 5
      14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
    Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1975, geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.

Schlagworte

Direktor, BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40072846

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P3/NOR40072846

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