§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zurParagraph 3, (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch fünf 8 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch vier 12 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch drei 14 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch zwei 16 Wochenstunden,
Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.Dienstzulagengruppe römisch eins 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
(2)Absatz 2,Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch drei, deren Dienstzulage gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3)Absatz 3,Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Absatz eins, richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a)Absatz 3 a,Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß Paragraph 12, Absatz 4, bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4)Absatz 4,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
(5)Absatz 5,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien IIIder Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien römisch drei
vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins.
(6)Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Absatz 5, fallen, und der Fachvorstände gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf.
(7)Absatz 7,Rektoren, Vizerektoren und Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(8)Absatz 8,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
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Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
des Übungs- ! Kindergartenpädagogik
kindergartens!-----------------------------------------------------
(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen
-------------!-----------------------------------------------------
Gruppen ! Wochenstunden
-------------!------------------------------------------------------
bis 3 ! 8 ! 7 ! 6
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4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5
(9)Absatz 9,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
(10)Absatz 10,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975 geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1975, geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.