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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 3, (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

  1. Litera a
    Dienstzulagengruppe römisch fünf 8 Wochenstunden,
  2. Litera b
    Dienstzulagengruppe römisch vier 12 Wochenstunden,
  3. Litera c
    Dienstzulagengruppe römisch drei 14 Wochenstunden,
  4. Litera d
    Dienstzulagengruppe römisch zwei 16 Wochenstunden,
  5. Litera e
    Dienstzulagengruppe römisch eins 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
  1. Absatz 2,Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch drei, deren Dienstzulage gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.
  2. Absatz 3,Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Absatz eins, richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
  3. Absatz 3 a,Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß Paragraph 12, Absatz 4, bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
  4. Absatz 4,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
  5. Absatz 5,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
    1. Ziffer eins
      höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
    2. Ziffer 2
      gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
    3. Ziffer 3
      der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien römisch drei
    vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins.
  6. Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Absatz 5, fallen, und der Fachvorstände gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf.

  (7) Abteilungsleiter von Pädagogischen Akademien eingegliederten

Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der

Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,

-------------------------------------------------------------------

  an Übungsvolks- oder -haupt-   !  abwesende Praxisschullehrer bis

          schulen mit            !           zum Ausmaß von

---------------------------------!---------------------------------

       bis zu  4 Klassen         !                 4

       5 oder  6 Klassen         !                 3

       7 bis   9 Klassen         !                 2

      10 bis  12 Klassen         !                 1

Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für eine Praxisschule mit weniger als acht Klassen richtet sich je nach Schulart nach Paragraph 48, Absatz 6, oder Paragraph 49, Absatz 3, LDG 1984 in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die dort genannten Wochenstunden als Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf zu bewerten sind.

  1. Absatz 8,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter für ein Lehramt an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien vermindert sich um
    1. Ziffer eins
      16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
    2. Ziffer 2
      17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
    3. Ziffer 3
      18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,
    4. Ziffer 4
      19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.
    Bei Abteilungsleitern, die zwei oder mehrere Lehrämter an Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, insgesamt jedoch höchstens um die in Ziffer 4, angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.
  2. Absatz 8 a,Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung vermindert sich für jede von ihm betreute Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, SchOG um
    1. Ziffer eins
      2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,
    2. Ziffer 2
      2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,
    3. Ziffer 3
      3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,
    4. Ziffer 4
      4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,
    5. Ziffer 5
      5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,
    6. Ziffer 6
      5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und
    7. Ziffer 7
      6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden
    des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.
  3. Absatz 9,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um
    1. Ziffer eins
      16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,
    2. Ziffer 2
      17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.
    Bei Abteilungsleitern, die zwei oder mehrere Abteilungen an Berufspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, insgesamt jedoch höchstens um die in Ziffer 2, angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.
  4. Absatz 9 a,Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt oder Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung, die gleichzeitig mit der jeweils anderen der genannten Funktionen betraut sind, sind für die Dauer dieser Mehrfachbetrauung von der Unterrichtserteilung befreit.
  5. Absatz 10,Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsleiter für eine einer Pädagogischen Akademie eingegeliederte Praxisschule, die überdies mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt betraut sind, sind von der Anwendung des Absatz 7, zweiter Satz und des Absatz 8, ausgenommen.
  6. Absatz 11,Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß Paragraph 57, Absatz 9, des Gehaltsgesetzes 1956
    1. Ziffer eins
      der Dienstzulagengruppe römisch eins zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
    2. Ziffer 2
      der Dienstzulagengruppe römisch zwei zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
    3. Ziffer 3
      einer der Dienstzulagengruppen römisch drei bis römisch fünf zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden
    keine Vergütung. Für Abteilungsleiter, die gleichzeitig mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut sind, vermindert sich die in Ziffer 2 und 3 angeführte Stundenzahl auf eine Wochenstunde.
  7. Absatz 12,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

-------------------------------------------------------------------

Gruppenanzahl!        Klassenanzahl an Bildungsanstalten für

des Übungs-  !              Kindergartenpädagogik

kindergartens!-----------------------------------------------------

  (-horts)   !  bis 6 Klassen  !  7 bis 10 Klassen  !  ab 11 Klassen

-------------!-----------------------------------------------------

   Gruppen   !                     Wochenstunden

-------------!------------------------------------------------------

    bis 3    !       8         !         7          !       6

-------------!-----------------!--------------------!---------------

4 und mehr  !       7         !         6          !       5

  1. Absatz 13,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
  2. Absatz 14,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
    1. Ziffer eins
      8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
    2. Ziffer 2
      9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
    3. Ziffer 3
      11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
    4. Ziffer 4
      12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
    5. Ziffer 5
      14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
    Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1975, geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.
  3. Absatz 15,An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.

Schlagworte

Direktor, BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40089149

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P3/NOR40089149

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