Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Universitäten und Universitäten der Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.

  1. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Absatz eins, genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Absatz eins, fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
  2. Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40010294

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P1/NOR40010294

Navigation im Suchergebnis