(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Absatz eins, genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Absatz eins, fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.