Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Absatz eins, genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Absatz eins, fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Hochschulen - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.