Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.

  1. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Absatz eins, genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Absatz eins, fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
  2. Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Hochschulen - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12095170

Alte Dokumentnummer

N6196513862R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P1/NOR12095170

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