Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Universitäten und Universitäten der Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Universitäten und Universitäten der Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Absatz eins, genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Absatz eins, fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.