Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.

  1. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Absatz eins, genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Absatz eins, fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
  2. Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Hochschulen - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.