Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch fünf.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht zu, die Berufung an die Schiedskommission einzubringen.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden und die weder mit einer Unterschrift noch mit einer Beglaubigung versehen sind, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien an Stelle des Berufungsrechtes das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095034

Alte Dokumentnummer

N6196410235X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P88/NOR12095034

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