Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch fünf.
Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß Paragraph 82, Absatz 2, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40035623

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P88/NOR40035623

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