Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch fünf.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß Paragraph 82, Absatz 2, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann anstelle beim Landesinvalidenamt auch bei der Schiedskommission eingebracht werden. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt oder bei der Schiedskommission abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105980

Alte Dokumentnummer

N6199119140J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P88/NOR12105980

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