Absatz eins,In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht zu, die Berufung an die Schiedskommission einzubringen.