Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Überbrückungshilfengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÜHG
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 5.Paragraph 5,
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Gesetzesnummer
10008193
Dokumentnummer
NOR40022422