§ 5. (1) Für den Anspruch auf Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, den Einkünften aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, oder des § 3 lit. e des Wohnungsbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung des BGBl. Nr. 305/1960 gleichzuhalten.Paragraph 5, (1) Für den Anspruch auf Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, den Einkünften aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Kinderbeihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1950,, oder des Paragraph 3, Litera e, des Wohnungsbeihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1960, gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964)Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1964,)