§ 5. (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.Paragraph 5, (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964)Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1964,)