Überbrückungshilfengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
Artikel eins, Paragraph 5
01.01.2002
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.