Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Paragraph 5,

Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.