Kurztitel
Überbrückungshilfengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1963 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.Paragraph 5, (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964)Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1964,)