(1)Absatz eins,Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG entspricht.