Bundesrecht konsolidiert

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Überbrückungshilfengesetz Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1963 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ÜHG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Paragraph 2, (1) Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.

  1. Absatz 2,Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des Paragraph 14, AlVG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlichrechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
  2. Absatz 3,Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse.

Gesetzesnummer

10008193

Dokumentnummer

NOR40022419

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/174/A1P2/NOR40022419

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