Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 174 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG entspricht.
  2. Absatz 2,Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des Paragraph 14, AlVG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
  3. Absatz 3,Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse.