Bundesrecht konsolidiert

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Überbrückungshilfengesetz Art. 1 § 2

Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1963 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜHG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG entspricht.
  2. Absatz 2,Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des Paragraph 14, AlVG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
  3. Absatz 3,Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse.

Anmerkung

Art. 7 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 lautet: „Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „erweiterte Überbrückungshilfe“ der Ausdruck „sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch“ und ... eingefügt.“, richtig wäre: „Im § 2 Abs. 1 wird nach den ersten Ausdruck „erweiterte Überbrückungshilfe“ ...“.

Im RIS seit

27.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008193

Dokumentnummer

NOR40120392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/174/A1P2/NOR40120392

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