Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Text
§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 50 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Paragraph 6, (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 50 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(2)Absatz 2,Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) - auch für das Einbringungsverfahren.Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (Paragraph 11,) - auch für das Einbringungsverfahren.