Absatz eins,Von der Einbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des Paragraph 6 a, Absatz 3, auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.