Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Paragraph 13, (1) Von der Einbringung der im Paragraph eins, angeführten Gebühren und Kosten ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.

  1. Absatz eins a,Das Bundesministerium für Justiz und die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die ihnen unterstellten Einbringungsstellen nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (Paragraph eins, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Kosten keine Anwendung. Wann von deren Einbringung abzusehen ist, bestimmt die Strafprozeßordnung.