Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Kosten keine Anwendung. Wann von deren Einbringung abzusehen ist, bestimmt die Strafprozeßordnung.
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,
Paragraph 13
01.11.1962
31.12.1997
Paragraph 13, (1) Von der Einbringung der im Paragraph eins, angeführten Gebühren und Kosten ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.