(2)Absatz 2,Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)