Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
GEG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 11. (1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht namens des Bundes einzutreiben.Paragraph 11, (1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht namens des Bundes einzutreiben.
(2)Absatz 2,Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
(3)Absatz 3,Würde der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr die Wertgrenze von 50 S nicht übersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es ist von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbeträge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).
(4)Absatz 4,Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Ausland zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 400 S nicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zahlungsauftrages und der Eintreibung abzusehen.
Anmerkung
Zu Abs. 3 und 4: Diese Regelungen entsprangen dem Bestreben nach
Verwaltungsvereinfachung.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR12026991
Alte Dokumentnummer
N2196223067S