Bundesrecht konsolidiert: Gerichtliches Einbringungsgesetz § 11, tagesaktuelle Fassung

Gerichtliches Einbringungsgesetz § 11

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

4. Abschnitt
Vollstreckung der einzubringenden Beträge

Einbringungsstelle

Paragraph 11,
  1. Absatz einsIst der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach Paragraph eins, Absatz 3, einzubringenden Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
  2. Absatz 2Soll nicht nur Exekution auf bewegliche Sachen (Paragraphen 249 bis 288 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
  3. Absatz 3Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (Paragraph 9, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins,) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.

Schlagworte

RGBl. Nr. 79/1896

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P11/NOR40243632