Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

3. Abschnitt
Vollstreckung der im Vorschreibungsverfahren bestimmten Beträge

Einbringungsstelle

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
  2. Absatz 2,Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

Anmerkung

ÜR: Artikel 13, Ziffer 4 und 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Schlagworte

RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40167973