Absatz 2,Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
Paragraph 11
01.01.1985
31.12.1997
Paragraph 11, (1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht namens des Bundes einzutreiben.