Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 11, (1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht namens des Bundes einzutreiben.

  1. Absatz 2,Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
  2. Absatz 3,Würde der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr die Wertgrenze von 50 S nicht übersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es ist von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbeträge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).
  3. Absatz 4,Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Ausland zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 400 S nicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zahlungsauftrages und der Eintreibung abzusehen.