Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 371/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist.
  2. Absatz 2,Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118464

Alte Dokumentnummer

N7196212097Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P55/NOR12118464

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