Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Besuch der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.
  2. Absatz 2,Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126515

Alte Dokumentnummer

N7199660361J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P55/NOR12126515

Navigation im Suchergebnis