Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.04.1997
Außerkrafttretensdatum
09.01.1998
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Besuch der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.
(2)Absatz 2,Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126515
Alte Dokumentnummer
N7199660361J