Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist.