Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Haushaltungsschule den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule voraus.
  2. Absatz 2,Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P55/NOR40136111

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