Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 21c

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21c

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 21 c,
  1. Absatz eins,Die Aufnahme in die Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in eine Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.
  3. Absatz 3,Eine Feststellung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ersetzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule gemäß Absatz eins, erster Satz.

Anmerkung

vgl. § 130a

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40275489

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P21c/NOR40275489

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