Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 21c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21c

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 21 c,
  1. Absatz eins,Die Aufnahme in die Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in eine Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

Anmerkung

vgl. § 130a

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40247628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P21c/NOR40247628

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