Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 21c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21c

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 21 c,
  1. Absatz eins,Die Aufnahme in die Neue Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in eine Neue Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

Anmerkung

vgl. § 130a

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40138326

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P21c/NOR40138326

Navigation im Suchergebnis