Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 c

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 21 c,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme in die Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in eine Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.
  3. Absatz 3,Eine Feststellung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ersetzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule gemäß Absatz eins, erster Satz.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 130 a

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40275489