Organisationsformen der Volksschule
§ 12. (1) Volksschulen sindParagraph 12, (1) Volksschulen sind
nur mit der Grundschule oder
mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
(2)Absatz 2,Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf)Die Grundschule ist in der Grundstufe römisch eins 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf)
sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen. 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe römisch eins zu führen.
(3)Absatz 3,Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).