Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1998Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1998,
Beachte
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu § 12 samt Überschrift sind mitDie Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 12, samt Überschrift sind mit
1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).1. September 1999 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 14, Ziffer 3,).
Text
Organisationsformen der Volksschule
§ 12. (1) Volksschulen sindParagraph 12, (1) Volksschulen sind
nur mit der Grundschule oder
mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
(2)Absatz 2,Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf)Die Grundschule ist in der Grundstufe römisch eins 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf)
sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen. 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe römisch eins zu führen.
(3)Absatz 3,Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).