Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008

Beachte

Grundsatzbestimmung

Die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 12, samt Überschrift sind mit

1. September 1999 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 14, Ziffer 3,).

Text

Organisationsformen der Volksschule

Paragraph 12, (1) Volksschulen sind

  1. Ziffer eins
    nur mit der Grundschule oder
  2. Ziffer 2
    mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
  1. Absatz 2,Die Grundschule ist in der Grundstufe römisch eins 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf)

sowie 1. und 2. Schulstufe oder

2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe römisch eins zu führen.

  1. Absatz 3,Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).