Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

10.07.2014

Außerkrafttretensdatum

11.07.2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Organisationsformen der Volksschule

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Volksschulen sind
    1. Ziffer eins
      nur mit der Grundschule oder
    2. Ziffer 2
      mit Grundschule und Oberstufe
    zu führen.
  2. Absatz 2,Die Grundschule ist in der Grundstufe römisch eins 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe römisch eins zu führen.
  3. Absatz 2 a,Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. Ziffer eins
      als selbständige Volksschulen oder
    2. Ziffer 2
      als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    3. Ziffer 3
      als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
  4. Absatz 3,Über die Organisationsform gemäß Absatz eins bis 2 a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40163183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P12/NOR40163183

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