Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Organisationsformen der Volksschule

Paragraph 12,

(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

  1. Ziffer eins
    nur mit der Grundschule oder
  2. Ziffer 2
    mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
  1. Absatz 2,Die Grundschule ist
    1. Ziffer eins
      mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. Ziffer 2
      mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
    zu führen.
  2. Absatz 2 a,Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. Ziffer eins
      als selbständige Volksschulen oder
    2. Ziffer 2
      als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    3. Ziffer 3
      als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
  3. Absatz 3,Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2 a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Absatz 2, ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des Landes vorgesehen werden kann.

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197615

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P12/NOR40197615

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