Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch sieben.

Schlußbestimmungen.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Renten bezeichneten Leistungen aus der Pensionsversicherung erhalten die Bezeichnung Pensionen, die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten die Bezeichnung Pensionisten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 294, wird aufgehoben.
  3. Absatz 3,Ist infolge einer nach dem 31. Dezember 1960 eingetretenen Verringerung des Gesamteinkommens die Ausgleichszulage gemäß Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu festzustellen und ergäbe sich durch die Neufeststellung eine Verminderung der Ausgleichszulage, so verbleibt dem Berechtigten die Ausgleichszulage in der bisherigen Höhe.
  4. Absatz 4,Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 41 und 42 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  5. Absatz 5,In den Fällen, in denen ein Dienstnehmer nach dem 31. Dezember 1955 aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind vom Dienstgeber geleistete Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung auf den Überweisungsbetrag anzurechnen, wenn die Beiträge für eine Zeit entrichtet wurden, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wurde.
  6. Absatz 6,Ist die Frist zur Stellung eines Antrages nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1962 abgelaufen, ohne daß innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages gestellt worden ist, so ist der Antrag noch bis zum 31. Dezember 1962 zulässig.
  7. Absatz 7,Der gemäß Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab 1. Jänner 1962 auf 5,1 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese Erhöhung steht einer Änderung des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.
  8. Absatz 8,Knappschaftsrenten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag, die nicht schon nach den Vorschriften des Paragraph 522 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen sind, sind in entsprechender Anwendung des Paragraph 285, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu berechnen (neu zu bemessen).
  9. Absatz 9,Im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind nur die Renten, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gelten, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind und soweit es sich nicht um Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten handelt, die nach dem 31. März 1952 gestorben sind und die im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Knappschaftsvollrente hatten, nach den Bestimmungen des Paragraph 522 f, Absatz 2 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen.
  10. Absatz 10,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1962 im Amt befindlichen Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse für das Burgenland endet am 31. Dezember 1963.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160995

alte Dokumentnummer

N6195546206L