Nichtbefolgung der Aufforderung
§ 92. Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, die Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen. Paragraph 92, Kommt der Richter einer Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, die Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen.