Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Nichtbefolgung der Aufforderung
§ 92.Paragraph 92,
Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen. Kommt der Richter einer Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12107831
Alte Dokumentnummer
N6199413456A