Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterlassung des Ansuchens um Versetzung in den Ruhestand.

Paragraph 92, Hat der Richter binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung um Versetzung in den Ruhestand nicht angesucht, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, die Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094653

Alte Dokumentnummer

N6196120733S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P92/NOR12094653

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